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Durchsetzung von Ansprüchen
Allgemeines über die Verjährung von Forderungen
Die Verjährung tritt mit Ablauf der zur Durchsetzung
von Ansprüchen bestimmten Zeit ein. Mit Eintritt der
Verjährung kann der Gegner die Zahlung von Forderungen
berechtigt verweigern. Deshalb ist eine entscheidende
Voraussetzung für die Durchsetzung von Ansprüchen,
dass diese innerhalb der gesetzlich oder vertraglich
bestimmten Verjährungsfristen geltend gemacht werden.
Verjährungsfristen
Zeiträume, nach deren Ablauf
die Verjährung eintritt.
Je nach Rechtsgebiet gelten
unterschiedliche Verjährungsfristen.
Diese können durch bestimmte Ereignisse
gehemmt (Ruhen oder Hemmung der Verjährung)
oder unterbrochen (Unterbrechung oder
Neubeginn der Verjährung) werden.
Beginn der Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt
nach Ende des Jahres, in dem die Forderung
entstanden ist. Die zehnjährige und die
dreißigjährige Verjährungsfrist beginnen
dagegen mit dem Entstehen der Forderung.
Sinn der unterschiedlichen Verjährungsfristen
Drei Jahre
Ansprüche, die sich aus einem Vertrag ergeben,
sollen möglichst bald abgewickelt werden. Der
Gesetzgeber gewährt deshalb nur einen begrenzten
Rechtsschutz. Gerade einem Privatmann soll es nicht
zugemutet werden, Beweismittel über viele Jahre aufzubewahren.
10 bzw. 30 Jahre
Der Gesetzgeber gewährt einem Geschädigten ein höheres Maß
an Rechtsschutz. Das gilt insbesondere bei Körperverletzungen,
deren Folgen oft nicht mehr zu beheben sind. Wer jemandem einen
Schaden zufügt, auch wenn er dies nicht wollte, trägt eine besondere
Verantwortung gegenüber dem Geschädigten. Oft werden auch Schäden
erst später erkannt oder der Schädiger wirde rst später entdeckt.
Hemmung der Verjährung
Unterbrechung der Verjährungszeit, die nach Ende der Hemmung weiterläuft.
Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die
für einen Anspruch laufende Verjährungszeit nicht einbezogen.
Die Verjährung ruht also während der Hemmungszeit (§ 209 BGB).
Gesetzliche Hemmungsgründe finden sich in den Paragrafen 203
bis 208 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), aber auch in zahlreichen
anderen Vorschriften.