Durchsetzung von Ansprüchen
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Juli*
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Durchsetzung von Ansprüchen
Allgemeines über die Verjährung von Forderungen
Verjährlung ist der durch den Ablauf einer
bestimmten Frist bewirkte Verlust
der Möglichkeit, einen bestehenden
Anspruch durchzusetzen
Verjährungsfristen
Zeiträume, nach deren Ablauf die Verjährung eintritt.
Je nach Rechtsgebiet gelten unterschiedliche Verjährungsfristen.
Diese können durch bestimmte Ereignisse gehemmt
(Ruhen oder Hemmung der Verjährung) oder unterbrochen
(Unterbrechung oder Neubeginn der Verjährung) werden.
Beginn der Verjährung
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach Ende des Jahres, in
dem die Forderung enstanden ist. Die zehnjährige und die dreißigjährige
Verjährungsfrist beginnen dagegen mit dem Enstehen der Forderung.
Sinn der unterschiedlichen Verjährungsfristen
Drei Jahre:
Ansprüche, die sich aus einem Vertrag ergeben, sollen möglichst
bald abgewickelt werden. Der Gesetzgeber gewährt deshalb nur
einen begrenzten Rechtsschutz. Gerade einem Privatmann soll es
nicht zugemutet werden, Bebeisungsmittel über viele Jahre auf-
zubewahren
Zehn bzw. dreißig Jahre:
Der Gesetzgeber gewöhrt einem Geschädigten ein
höheres Maß an Rechtsschutz. Das gilt insbesondere
bei Körperverletzungen, deren Folgen oft nicht mehr zu
beheben sind. Wer jemandem einen Schaden zufügt,
auch wenn er dies nicht wollte, trägt eine besondere
Verantwortung gegenüber dem Geschädigten. Oft
werden auch Schäden erst später erkannt oder der
Schädiger wird erst später entdeckt.
Hemmung der Verjährung
Unterbrechung der Verjährungszeit, die nach Ende der Hemmung weiterläuft.
Der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, wird in die für einen
Anspruch laufende Verjährungszeit nicht einbezogen.
Die Verjährung ruht also während der Hemmungszeit (§ 209 BGB).
Gesetzliche Hemmungsgründe finden sich in den Paragrafen 203 bis 208
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), aber auch in zahlreichen anderen Vorschriften.
schwebende Verhandlungen zwischen Schuldner und
Gläubiger über das Bestehen eines Anspruchs
die Rechtsverfolgung (Klage, Mahnverfahren,
Aufrechnung im Prozess, vorläufiger Rechtsschutz)
die Vereinbarung eines Stillhalteabkommen zwischen
Gläubiger und Schuldner (Stundung)
die Hinderung der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt